§ 5 Gewährleistung (1)
Es bestehen die gesetzlichen Mängelhaftungsrechte. (2) Als Verbraucher werden Sie gebeten,
die Sache bei Lieferung umgehend auf Vollständigkeit, offensichtliche Mängel und
Transportschäden zu überprüfen und uns sowie dem Spediteur Beanstandungen
schnellstmöglich mitzuteilen. Kommen Sie dem nicht nach, hat dies keine Auswirkung auf
Ihre gesetzlichen Gewährleistungsansprüche. (3) Soweit Sie Unternehmer sind, gilt
abweichend von den vorstehenden Gewährleistungsregelungen: a) Als Beschaffenheit der
Sache gelten nur unsere eigenen Angaben und die Produktbeschreibung des Herstellers als
vereinbart, nicht jedoch sonstige Werbung, öffentliche Anpreisungen und Äußerungen des
Herstellers. b) Bei Mängeln leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder
Nachlieferung. Schlägt die Mangelbeseitigung fehl, können Sie nach Ihrer Wahl Minderung
verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Die Mängelbeseitigung gilt nach erfolglosem
zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder
des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Im Falle der Nachbesserung
müssen wir nicht die erhöhten Kosten tragen, die durch die Verbringung der Ware an einen
anderen Ort als den Erfüllungsort entstehen, sofern die Verbringung nicht dem
bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware entspricht. c) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein
Jahr ab Ablieferung der Ware. Die Fristverkürzung gilt nicht: – für uns zurechenbare
schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit und bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten sonstigen Schäden; – soweit
wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache
übernommen haben; – bei Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein
Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben; – bei
gesetzlichen Rückgriffsansprüchen, die Sie im Zusammenhang mit Mängelrechten gegen uns
haben